AGB

Stand März 2023 

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 3i Business Solutions AG, CHE-176.307.520, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn (nachfolgend „Auftragnehmerin“), regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen mit Kunden (nachfolgend „Auftraggeberin“) betreffend Dienstleistungen und Handel, insbesondere in den Bereichen 3i-Interim, 3i-Academy und 3i-Trading.

1.2 Wer der Auftraggeberin ein Wertangebot einreicht, akzeptiert damit vorliegende AGB. Die Parteien können Abweichungen schriftlich im Vertrag vereinbaren, soweit diese sachlich gerechtfertigt sind.

1.3 Die vorliegenden AGB gelten ausschliesslich und auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geändert werden. Sie gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichen der Bedingungen der Auftraggeberin Aufträge vorbehaltlos ausführt. Anderslautende Bedingungen der Auftraggeberin werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Anderslautende Bedingungen der Auftraggeberin haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Wertangebot

2.1 Das Wertangebot (Value Proposition) wird gestützt auf die Offertanfrage der Auftraggeberin erstellt.

2.2 Das Wertangebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von vier Wochen ab Eingang des Wertangebots.

2.3 Wer ein Wertangebot der Auftragnehmerin annimmt, akzeptiert da- mit vorliegende AGB.

3. Ausführung

3.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich als Spezialistin zu einer sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung.

3.2  Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihr sofort schriftlich alle Um stände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen oder gefährden.

3.3 Der Auftraggeberin steht jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über alle Teile des Auftrags zu.

3.4 Ohne schriftliche Vollmacht ist die Auftragnehmerin zur Vertretung der Auftraggeberin nicht ermächtigt und darf die Auftraggeberin gegenüber Dritten nicht verpflichten 

3.5 Die Auftraggeberin muss auf eigene Kosten die in ihrem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Auftragnehmerin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Zur Verantwortung der Auftraggeberin zählen insbesondere (i) das Zurverfügungstellen notwendiger Daten, Unterlagen, sachdienlicher Informationen und von geeigneten Büroräumlichkeiten und Infrastruktur, sowie (ii) die Orientierung über betriebliche Abläufe.

4. Einsatz von Mitarbeitenden  

4.1 Die Auftragnehmerin setzt sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Partner und Mitarbeiter ein.

5. Beizug Dritter

5.1 Die Auftragnehmerin darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (3i Experts) beiziehen. Die Auftragnehmerin bleibt für die vertrags- gemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.

5.2 Die Auftragnehmerin überbindet beigezogenen Dritten die Pflichten aus den Ziffern 0 (Einsatz von Mitarbeitenden), 0 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann), 0(Geheimhaltung) und 0(Datenschutz und Datensicherheit).

6. Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann

6.1 Die Auftragnehmerin mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hält die in der Schweiz geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.

6.2 Entsendet die Auftragnehmerin Mitarbeiter aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung auszuführen, so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (SR 823.20) einzuhalten.

7. Vergütung

7.1Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen:

   a. nach Aufwand; oder

   b. zu vereinbarten Festpreisen.

7.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn für die Leistungen ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, basiert dieser auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern und war dies für die Auftragnehmerin nicht voraussehbar, so sind mit der Auftraggeberin die nötigen Vertragsanpassungen zu vereinbaren. 

7.3 Die Auftragnehmerin stellt monatliche Rechnung. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Die Vergütung erfolgt nach den festgelegten Zahlungsbedingungen und der gestellten Rechnung. Zahlungen sind unabhängig von einer möglichen Beanstandung der Leistung oder behaupteten Gegenforderungen zu leisten. Ein Rückbehalt der Zahlung ist nicht zulässig. Die Vergütung wird auch zur Zahlung fällig, wenn sich die Auftraggeberin in Annahmeverzug befindet.

7.4 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Auftragnehmerin massgebend. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist gerät die Auftraggeberin ohne weitere Mahnung seitens der Auftragnehmerin in Verzug. Bei Zahlungsverzug der Auftraggeberin ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins p.a. in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages geschuldet. Pro Mahnung können Mahnkosten von CHF 50.00 in Rechnung gestellt werden. Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit der Auftraggeberin in Frage stellen (z.B. Zahlungsverzug, Liquiditätsschwierigkeiten), ist die Auftragnehmerin berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, auch wenn bei Vertragsabschluss andere Zahlungs- und Lieferkonditionen vereinbart wurden, ohne selber in Verzug zu geraten.

8.      Haftung

8.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei rechtswidrig verursachen, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung im Falle von leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden bzw. Folgeschäden (insbesondere entgangener Gewinn). Überdies ist die Haftung betragsmässig auf den Auftragswert beschränkt.

8.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Mitarbeiter und beigezogen Dritten (3i Experts) wie für ihr eigenes.

8.3 Die Auftraggeberin trägt die Risiken, welche die Umsetzung der Empfehlungen und Lösungsvorschläge der Auftragnehmerin birgt. Für Schäden, welche aus der Umsetzung hervorgehen, macht Auftraggeberin die Auftragnehmerin nicht haftbar.

9. Sozialversicherungen

Die Auftragnehmerin nimmt die notwendigen Anmeldungen für sich und ihre Partner und Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Selbstständigerwerbende (3i Experts) müssen zudem mit Einreichung des Angebotes nachweisen, dass sie einer Ausgleichskasse angeschlossen sind.

10.   Schutzrechte

Alle Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, die Vertragsinhalt bilden und     nicht im Rahmen der Vertragserfüllung entstanden sind (vorbestehen de Arbeitsergebnisse), verbleiben bei der Auftragnehmerin.

11.    Geheimhaltung

11.1  Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

11.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Auftraggeberin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Ort der Auftragnehmerin, Gegenstand, das Datum des Vertragsschlusses und der Zeitraum der Auftragsausführung.

11.3 Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und die Auftraggeberin auch nicht als Referenz angeben.

12.   Datenschutz und Datensicherheit

Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter angemessen zu schützen.

13.   Widerruf und Kündigung

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Vertrages richten sich grundsätzlich nach individuellem Vertrag. Liegt ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR vor, so kann der Auftrag von jeder Partei jederzeit schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten. 

Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Ertrags oder Gewinns.

14. Ergänzende Bestimmungen bezüglich Kaufverträge

14.1 Lieferung

Die Lieferfrist ist grundsätzlich unverbindlich und dient lediglich der Einschätzung des voraussichtlichen Liefertermins. Die Lieferantin setzt jedoch alles daran, der Auftraggeberin die vereinbarten Produkte innerhalb der festgelegten Lieferfrist zu liefern. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn

(i) der Auftragnehmerin die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn die Auftraggeberin diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht,

(ii) Hindernisse auftreten, die die Auftragnehmerin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, bei der Auftraggeberin oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, oder

(iii) die Auftraggeberin mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn die Auftraggeberin die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Ein möglicher Anspruch auf Verzugsschaden bleibt in jedem Fall auf den Wert der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Verzugsfolgeschäden, indirekte Schäden, Kosten für Deckungskäufe, entgangener Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung. Ein Vertragsrücktritt der Auftraggeberin infolge Lieferverzuges ist ausgeschlossen.

Die Weigerung der Auftraggeberin, die Lieferung anzunehmen, bewirkt die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises unabhängig von der Übergabe der Produkte an die Auftraggeberin. Die Auftragnehmerin ist nicht zur Hinterlegung der Produkte verpflichtet. Stattdessen kann sie auf die Ausführung des Auftrages verzichten und von der Auftraggeberin eine Konventionalstrafe in Höhe des Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der Auftragnehmerin rechtzeitig bekannt zu geben. Die Lieferung erfolgt EXW [Werk der Herstellerin] (Incoterms 2020). Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin.

14.2 Mängel, Gewährleistung

Die Auftraggeberin hat die Lieferungen und Leistungen innert 7 Tagen nach Erhalt eingehend auf Sach- und Funktionstauglichkeit sowie auf Mengenabweichungen ausserhalb der branchenüblichen Toleranz hin zu prüfen und der Auftragnehmerin eventuelle Mängel unverzüglich bekannt zu geben. Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich nicht auf äusserlich erkennbare Mängel. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und eine genaue Spezifikation der behaupteten Mängel zu enthalten, allfällige Beweismittel sind beizulegen. Erfolgt innerhalb der Rügefrist keine entsprechende Mängelrüge, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei, die Lieferung als genehmigt und jegliche Gewährleistungsanspruche verwirken.

Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin setzen eine rechtzeitige und formgültige Mängelrüge gemäss vorangehendem Absatz voraus und verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Übergang von Nutzen und Gefahr. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen und Zeichnungen explizit als solche bezeichnet worden sind. Von der Gewährleistung und Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Transport, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Auftragnehmerin ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Die Auftragnehmerin leistet keine Garantie für von Dritten gelieferte Produkte oder Halbfabrikate sowie für die Konformität der Produkte mit den öffentlich-, verbands- und privatrechtlichen Normen am Liefer- oder Bestimmungsort.

Erweist sich die Lieferung als mangelhaft und wird die Auftragnehmerin unter den oben genannten Voraussetzungen gewährleistungspflichtig steht ihr in jedem Fall wahlweise das Recht zu, innert angemessene Frist Ersatz- oder Nachlieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2020) zu leisten, den Minderwert der Lieferung zu akzeptieren oder die Mängel am Produkt nachträglich zu beheben. Jeder weitere Anspruch der Auftraggeberin wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz (inkl. Mangelfolgeschaden, indirekter Schaden) und Rücktritt ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Auftragnehmerin.

Entscheidet sich die Auftragnehmerin, die ihr mitgeteilten Mängel zu beheben, so hat ihr die Auftraggeberin dazu Gelegenheit zu geben. Fehlerhafte Teile sind der Auftragnehmerin – auf deren Aufforderung hin und nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis – auf Kosten der Auftraggeberin im Zustand der Anlieferung, möglichst in der Originalverpackung, zurückzusenden.
Wegen Mängeln bezüglich Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat die Auftraggeberin keine weiteren Rechte und Ansprüche.

 14.3 Eigentumsvorbehalt

Die von der Auftragnehmerin gelieferten Produkte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung deren Eigentum. Die Auftragnehmerin ist zur Rücknahme der Produkte berechtigt, die Auftraggeberin zur Herausgabe derselben verpflichtet. Das Eigentum der Auftragnehmerin geht auch bezüglich durch die Auftraggeberin verarbeiteten oder weiterveräusserten Produkte nicht unter; es wird Miteigentum an der neuen Sache im Werte des offenen Rechnungsbetrages erworben. Die Auftraggeberin verwahrt das Miteigentum für die Auftragnehmerin. Die Auftraggeberin hat die Produkte bis zu deren vollständiger Bezahlung auf ihre Kosten angemessen zu versichern und instand zu halten. Die Auftraggeberin wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Auftragnehmerin weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Mit Abschluss des Vertrages tritt die Auftraggeberin ihre Forderungen aus einem Weiterverkauf in jedem Fall an die Auftragnehmerin ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist die Auftraggeberin nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange die Auftraggeberin ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Auftragnehmerin verlangen, dass die Auftraggeberin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Auftragnehmerin erforderlich sind, mitzuwirken. Die Auftraggeberin erteilt der Auftragnehmerin mit Vertragsabschluss insbesondere ihr Einverständnis zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in das Eigentumsvorbehaltsregister. Die Auftraggeberin darf die gelieferten Produkte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat die Auftraggeberin die Auftragnehmerin unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinzuweisen.

15. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Forderungen gegenüber der Auftraggeberin an Dritte abzutreten. Eine Verrechnung von Ansprüchen unter den Parteien ist ausgeschlossen, soweit sie der vorliegende Vertrag nicht ausdrücklich vorsieht.

16. Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

 16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen 

Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung dieser Schriftlichkeitsklausel.

 16.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Managementauftrag, Projektauftrag, AGB, Wertangebot, Offertanfrage.

 16.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche aus der Sicht der Parteien wirtschaftlich der Zielsetzung, die mit der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung verbunden war, am nächsten kommt. In entsprechender Weise ist eine Lücke des Vertrages zu füllen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

   17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (einzig Art. 116 IPRG, welcher eine ausdrückliche Rechtswahl wie die vorliegende explizit zulässt, soll von diesem Ausschluss nicht betroffen sein) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts CISG.

17.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin.