Lieferkettensorgfaltspflicht: Was Schweizer Unternehmen wissen und tun müssen

Seit 1. Januar 2023 müssen alle Unternehmen in der EU, d. h. auch Schweizer Unternehmen mit Hauptsitz oder einem Standort in Deutschland und mindestens 3’000 Arbeitnehmenden menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten umsetzen.

Ab 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1’000 Arbeitnehmenden.

Auch für Schweizer Unternehmen ohne Standort in Deutschland, die ein vom Gesetz betroffenes Unternehmen in Deutschland beliefern, gilt: mit der Lieferung nach Deutschland ist das Schweizer Unternehmen Teil der vom deutschen Unternehmen zu kontrollierenden Lieferkette und damit ebenfalls in der Pflicht.

Das bedeutet konkret, dass betroffene, deutsche Unternehmen ihre Schweizer Lieferanten auffordern werden, eine Zusicherung ihrer Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Gesetzes abzugeben.

In der Praxis wird also in erster Linie der Schweizer Zulieferer eine Zusicherung seiner eigenen Zuverlässigkeit in Bezug auf das Gesetz abgeben müssen.

Welche konkreten Massnahmen müssen Unternehmen ergreifen, um die Sorgfalts-pflichten einzuhalten?

Die folgenden Massnahmen sind für alle betroffenen Unternehmen zwingend. Sie gelten damit auch für alle Schweizer Unternehmen mit einem Standort in Deutschland und der erwähnten Anzahl Arbeitnehmenden.

Umgesetzt werden müssen:

  • die Einrichtung oder Erweiterung eines Risikomanagements, das auch Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in der Lieferkette erfasst,
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
  • die Durchführung regelmässiger Risikoanalysen, Darlegung der Verfahren zu Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte,
  • die Verankerung von Präventionsmassnahmen im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie – bei Anhaltspunkten für mögliche Verletzungen – bei mittelbaren Zulieferern,
  • das Ergreifen Abhilfemassnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens bzw. eines Beschwerdemanagements,
  • die Dokumentation und die jährliche Berichterstattung.

3i Business Solutions AG kann ihr Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen.

 

 

Autor und 3i Ansprechpartner

Markus Steiner

e-Mail: [email protected]

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